BGBl. I Nr. 142/2020
EZG-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1 Z 2, Z 3; Abs 2; Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen), Anm (neu)
Genehmigungsverfahren
§ 5.
(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
2. Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 2 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,
3. Quellen der Emissionen von in Anhang 1 oder Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie
4. geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.
(2) Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eines Bevollmächtigten einer bevollmächtigten Person, ist dieser diese der Behörde namhaft zu machen.
(3) Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 angeführten Angaben beizufügen.
(4) Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie zu veröffentlichen ist.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)