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BGBl. I Nr. 122/2011

kundgemacht 27.12.2011 RIS↗Parlament↗
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 – SRÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 – SRÄG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) 58 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2011 · idF BGBl. Nr. 154/1994 · danach: BGBl. I Nr. 122/2011 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 122/2011 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 6↗RIS↗
Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen Kostenersatz
§ 6.
Ist bei Anwendung des Kapitels 8 des Titels III der Verordnung von den österreichischen Trägern eine Zulage zu den von einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zu erbringenden Leistungen nach den Art. 77 oder 78 der Verordnung zu gewähren, so gilt folgendes: (1) Für die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Hauptverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (§ 454 ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.
1. (2) Bei der Aufteilung der Zulage auf die jeweils für Familienbeihilfen, Kinderzuschüsse oder Waisenrenten zuständigen Träger sind zunächst die einander entsprechenden österreichischen und ausländischen Leistungsbeträge gegenüberzustellen. Als Zulage ist von dem in Betracht kommenden Träger die so errechnete Differenz, höchstens jedoch die Differenz zwischen der Summe der in Betracht kommenden österreichischen und ausländischen Leistungen zu gewähren. Die Höhe der Ersätze hat einen angemessenen Anteil an den Bereitstellungskosten zu enthalten (einschließlich einer vollständigen Abgeltung jener Aufwendungen, die durch Anforderungen einzelner Träger ausgelöst werden und nicht auch für die Nutzung durch andere Träger notwendig sind, insbesondere wegen Nichterrichtung von Koordinierungsstellen) und sich für jeweils zwei Kalenderjahre im Voraus nach der Häufigkeit der Nutzung im jeweils letzten Kalenderjahr sowie nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu richten; Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Zukünftige Veränderungen bei Bereitstellungs- und/oder Nutzungsaufwendungen, die bereits absehbar sind, sind bei der Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Es können Pauschalzahlungen nach Art und Ausmaß der Nutzung vorgesehen werden. Wenn Koordinierungsstellen eingerichtet sind, ist die Verrechnung vom Hauptverband über die Koordinierungsstelle abzuwickeln. Die Nutzung der Verbindungsstelle und der Zugangsstelle kann von der Entrichtung der Kostenersätze abhängig gemacht werden.
2. (3) Der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Gewährung des Kinderzuschusses oder der Waisenrente zuständige Träger hat die für die Feststellung der Zulage erforderlichen Verfahrensschritte zu koordinieren. Für die Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach § 5 Abs. 7 sind diesen Stellen von den betreffenden Trägern Aufwandsersätze nach den Grundsätzen des Abs. 2 zu leisten.
(4) Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils fachlich zuständigen BundesministerIn nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Abs. 2 die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund der bisherigen Aufwendungen in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.
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Bereitstellungsaufwand