(3)Absatz 3,Unter
Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 erreicht oder überschreitet;Sicherung im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, erreicht oder überschreitet;
Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 unterschreitet.Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, unterschreitet.
Die gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Bundesland in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen.Die gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuzurechnen sind. Dies trifft zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 6 im Bundesland in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 nicht erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 2, zum Tragen.