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BGBl. I Nr. 74/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗Parlament↗
Qualitätssicherungsrahmengesetz – QSRG
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bildungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmengesetz – QSRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 30.07.2011 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 74/2011 · danach: BGBl. I Nr. 77/2020 § 12↗RIS↗

Aufgaben der Generalversammlung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Wahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Nominierungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.
  2. Absatz 2,Bei den Nominierungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.
  4. Absatz 4,Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
  5. Absatz 5,Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß Paragraph 5, sicherstellt.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.