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BGBl. I Nr. 77/2020

kundgemacht 24.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetz über Privathochschulen sowie Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) 28 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2 (aufgehoben); Abs 3; Abs 5; Abs 7
in Kraft 30.07.2011 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 74/2011 · danach: BGBl. I Nr. 77/2020 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2020 § 12↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Aufgaben der Generalversammlung
§ 12.
(1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
1. die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;
2. die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;
3. die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.
(2) Bei den Nominierungen gemäß § 5 Abs. 1 sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 77/2020)
(3) Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
(4) Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn acht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.
(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.