BGBl. II Nr. 239/2011
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten
Paragraph 11,
Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Paragraph 5,, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.