BGBl. I Nr. 161/2015
Druckgerätegesetz
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändert
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten
§ 11.
Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 5, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.