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BGBl. I Nr. 27/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012
Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.12.2012 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 27/2012 · danach: BGBl. I Nr. 38/2026 § 3↗RIS↗

Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien

Paragraph 3,

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.