BGBl. I Nr. 38/2026
Änderung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändert
Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien
§ 3.
Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.