Absatz eins,In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (Paragraph 2, Ziffer 6,), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.
BGBl. I Nr. 56/2012
Parteiengesetz 2012 – PartG
Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Sponsoring und Inserate
Paragraph 7,
- Absatz 2,Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (Paragraph 2, Ziffer 7,), soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.
- Absatz 3,Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (Paragraph 2, Ziffer 6,) und Inseraten (Paragraph 2, Ziffer 7,) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und für nahestehende Organisationen, ausgenommen jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.
- Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz eins bis 3 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.
§ 14neu
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Valorisierungsregel
Paragraph 14,
- Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2012 in Kraft.)
- Absatz 2,Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sowie Absatz 6, Ziffer 6 bis 9 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
§ 16neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 16,
- Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Absatz 3, getroffenen Anordnung treten Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 14, Absatz eins, mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit Ausnahme seines Paragraph 4, außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an Paragraph 3, erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.
- Absatz 2,Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins bis 9, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 11, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 9, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 15, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. Paragraph 7, gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. Paragraph 5,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz eins bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 4, des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, außer Kraft.
- Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.