RS0045586
Rechtssatz
zuletzt 06.09.1983Zivilrecht
Die Erlassung einschränkender, nur für alle oder bestimmte Parteien geltender Rechtsvorschriften ist verboten, läßt aber die Geltung der allgemeinen Rechtsvorschriften, etwa jener des Privatrechts, auch für die politischen Parteien unberührt, selbst wenn ih …