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BGBl. I Nr. 9/2012

kundgemacht 14.02.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, des Berufsreifeprüfungsgesetzes und des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 828 § 0↗RIS↗
§ 31egeändert nie in Kraft getretenAbs 4
in Kraft 01.09.2006 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 20/2006 · danach: BGBl. I Nr. 36/2012 § 31e↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2012) · idF BGBl. I Nr. 9/2012 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 36/2012 § 31e↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches
Mindestdauer des Schulbesuches
§ 31e.
(1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.
(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.
(4) Die Abs. 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Semester gegliederte Sonderformen der genannten Schularten. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)