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BGBl. II Nr. 147/2012

kundgemacht 02.05.2012 RIS↗
Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln - ABD-V sowie Änderung der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln - ABD-V erlassen und die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln (ABV) 11 § 0↗RIS↗
§ 11geändertÜberschrift, Text
in Kraft 24.05.1995 – 02.05.2012 · idF BGBl. Nr. 353/1995 · danach: BGBl. II Nr. 147/2012 § 11↗RIS↗
in Kraft 03.05.2012 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 147/2012 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 11↗RIS↗
Alternative technische Regeln Übergangsbestimmung
§ 11.
Ausrüstungsteile, einschließlich Regel- und Begrenzereinrichtungen, welche den in § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 angeführten technischen Regeln nur teilweise entsprechen, müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten wie Ausrüstungsteile, die diesen technischen Regeln vollständig entsprechen. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und der §§ 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V, BGBl. II Nr. 147/2012, rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden.