Absatz eins,Insbesondere, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- Ziffer einsin den Verfahren betreffend die Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie,
- Ziffer 2im Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß der Biozidprodukteverordnung,
- Ziffer 3im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung,
- Ziffer 4im Verfahren zur Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung oder
- Ziffer 5im Verfahren gemäß Artikel 39, der Biozidprodukteverordnung zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung
tätig wird, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.