BGBl. I Nr. 53/2020
Änderung des Biozidproduktegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2; Abs 3; Abs 5, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 7; Abs 8
Gebühren
§ 11.
(1) Insbesondere, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wenn die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
1. in den Verfahren betreffend die Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie,
… 3 unveränderte Absätze
2. im Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß der Biozidprodukteverordnung,
3. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukteverordnung,
4. im Verfahren zur Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder
5. im Verfahren gemäß Art. 39 der Biozidprodukteverordnung zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung
tätig wird, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner für alle Amtshandlungen, Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ferner für alle Amtshandlungen, die im Interesse eines Beteiligten erledigt werden, nach Maßgabe der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung Gebühren einheben. Derartige Gebühren können auch in Form von jährlich zu entrichtenden Gebühren eingehoben werden.
(3) Sofern für die Höhe Entrichtung der zu entrichtenden Gebühren auch die Eigenschaft eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen in Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. ae der Biozidprodukteverordnung maßgeblich ist, hat der Gebührenpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der für kleine oder mittlere Unternehmen festgelegten Gebühren vorliegen.
(4) Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Art. 80 der Biozidprodukteverordnung und entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Genehmigungen sowie die allfälligen Eintragungen in das Biozidprodukte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen festzulegen.
(5) Für behördliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Genehmigung von Wirkstoffen oder bei einer Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie oder im Rahmen der Genehmigung eines Biozidproduktes für den Parallelhandel gemäß den in der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Verfahren zu erledigen sind, sind die Gebühren jedenfalls im Vorhinein zu entrichten. Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf volle Euro zu runden und auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und auf der Biozid-Internetseite der Umweltbundesamt GmbH kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Kundmachung. Die jeweilige Kundmachung ersetzt die in der Anlage der BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014, BGBl. Nr. 291/2014 angeführten Tarife. Kundmachungen gemäß diesem Absatz haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. sie sind auf den Internetseiten, auf denen sie kundzumachen sind, dauerhaft bereitzuhalten und dürfen weder verändert noch gelöscht werden;
2. sie müssen unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein;
3. es ist anzuführen, dass es sich um Kundmachungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie handelt;
4. es muss ersichtlich sein, auf welcher Rechtsgrundlage die Kundmachungen erfolgen.
(6) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie zu vereinnahmen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat erstmals bis zum 1. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erstmals bis zum 1. September 2016 und erneut in jedem drittfolgenden Jahr jeweils bis zum 1. September eine Evaluierung der Gebührengebarung vorzunehmen. Bei dieser Evaluierung sind die sozioökonomischen Auswirkungen der Gebühren zu untersuchen und es ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Tarife der Höhe, der Art und dem Grunde nach angemessen und erforderlich sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Evaluierung jeweils auch auf allfällige Anregungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Evaluierung jeweils auch auf allfällige Anregungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Bedacht zu nehmen.
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