dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und
BGBl. I Nr. 178/2013
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Erteilung eines Verfügungsverbots
Paragraph 5,
Die Kontrollorgane können ein Verfügungsverbot erteilen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
- Litera aentgegen Artikel 4, Absatz eins, oder
- Litera bentgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, dieser Verordnung und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden.