BGBl. I Nr. 167/2021
Änderung des Holzhandelsüberwachungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Holzhandelsüberwachungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertText, Schlussteil
Erteilung eines Verfügungsverbots
§ 5.
Die Kontrollorgane zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen:
1. dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, und
2. dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
a) entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
b) entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden oder wurden.