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BGBl. I Nr. 178/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 178/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 07.08.2013 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 178/2013 · danach: BGBl. I Nr. 167/2021 § 6↗RIS↗

Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Kontrollorgane können Ladungen von Holzprodukten nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder Holz und Holzerzeugnisse nach Paragraph 5, Ziffer 2, prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, oder eines Verdachts im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, erfolgen.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.