Absatz eins,Die Kontrollorgane können Ladungen von Holzprodukten nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder Holz und Holzerzeugnisse nach Paragraph 5, Ziffer 2, prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, oder eines Verdachts im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, erfolgen.
BGBl. I Nr. 178/2013
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung
Paragraph 6,
- Absatz 2,Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.