BGBl. I Nr. 167/2021
Änderung des Holzhandelsüberwachungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Holzhandelsüberwachungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1
Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung
§ 6.
(1) Die Kontrollorgane zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des § 5 Z 1 oder eines Verdachts im Sinne des § 5 Z 2 erfolgen.
(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.