BGBl. I Nr. 190/2013
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu
Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Übernahmegesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Strafvollzugsgesetz und das Liegenschaftsteilungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 65.
(1) Die Kanzleigeschäfte der beim Obersten Berufungs- Gerichtshof und Disziplinarkommission führt bei der Österreichische Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten sind vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu tragen.
(2) Die vom Diese Kosten, zu denen auch der tatsächliche Aufwand für Personal und Infrastruktur zählt und die der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hiefür bestellten Kanzleibediensteten und Schriftführer jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr bekannt zu geben hat, sind in dieser Eigenschaft dem Bund durch Zahlung an die Weisungen den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Die Zahlung hat bis zum 30. September des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres zu erfolgen.