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BGBl. I Nr. 94/2015

kundgemacht 03.08.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung der Zivilprozessordnung, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) 1 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2014 – 03.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 94/2015 § 65↗RIS↗
in Kraft ab 04.08.2015 · idF BGBl. I Nr. 94/2015 § 65↗RIS↗
§ 65.
(1) Die Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat zu den beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten sind vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu tragen mit einem angemessenen Pauschalbetrag beizutragen.
(2) Diese Kosten, zu denen auch der tatsächliche Aufwand für Personal und Infrastruktur zählt und die der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr bekannt zu geben hat, sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Die Zahlung hat bis zum 30. September des auf das Kalenderjahr, Der zu leistende Pauschalbetrag ist dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vom Bundesminister für Justiz bis längstens 31. August des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres bekanntzugeben; die Zahlung durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag hat bis zum darauffolgenden 30. September zu erfolgen.