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BGBl. I Nr. 33/2013

kundgemacht 13.02.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 5714 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 05.01.1985 – 28.02.2013 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.03.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 § 35↗RIS↗
Vorverfahren
§ 35.
(1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt lässt, daß dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
(2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, daß dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
(3) In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten.
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 6)
§ 35geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu)
in Kraft 01.03.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 · danach: BGBl. I Nr. 2/2021 § 35↗RIS↗
Vorverfahren Abweisung und Aufhebung in nichtöffentlicher Sitzung
§ 35.
(1) Beschwerden Revisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegt vorliegen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
(2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, dass die in Das angefochtene Erkenntnis oder der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet angefochtene Beschluss ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben., wenn
(3) 1. In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten. dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,
2. sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und
3. die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.