BGBl. I Nr. 72/2013
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertText, Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 2 (entfallen)
Abschnitt IIIa
Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17.
1. über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder
2. über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EG“ EU“ (§ 45 NAG) oder
3. eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.