BGBl. I Nr. 25/2011
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 2
Abschnitt IIIa
Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17.
(1) Ausländer, die
1. über einen Niederlassungsnachweis eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 24 FrG 1997 41a NAG) oder
2. über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
(2) Bei Ausländern gemäß In den Fällen des § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.