Absatz eins,Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat jeder Luftfahrzeugbetreiber in den Jahren 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten (Paragraph 3, Ziffer 11 a,) zu überwachen. Eine Anpassung der Überwachungskonzepte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ist nicht erforderlich.
BGBl. I Nr. 107/2015
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG-Novelle 2015)
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 geändert wird (EZG-Novelle 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53bneu
Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber für die Jahre 2013 bis 2016
Paragraph 53 b,
- Absatz 2,Abweichend von Paragraph 9, hat jeder Luftfahrzeugbetreiber
- Ziffer einsfür die Jahre 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten zu melden;
- Ziffer 2die Meldung über die Emissionen des Jahres 2013 bis 31. März 2015 zu übermitteln.
- Absatz 3,Abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, ist für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 4, angegebenen Tonnenkilometern entspricht.
- Absatz 4,Für die Zwecke von Paragraph 33 und Paragraph 38, Absatz 3, gelten für die Jahre 2013 bis 2016 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.
- Absatz 5,Abweichend von Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz wird die Sanktionszahlung in Bezug auf die Emissionen des Jahres 2013 nur fällig, wenn Luftfahrzeugbetreiber nicht bis zum 30. April 2015 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen des Jahres 2013 abgeben.