BGBl. I Nr. 142/2020
EZG-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3
Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2013 bis 2016 2023
§ 53b.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat jeder Luftfahrzeugbetreiber in den Jahren 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten (§ 3 Z 11a) zu überwachen. Eine Anpassung der Überwachungskonzepte gemäß § 8 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Abweichend von § 9 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2013 bis 2023 entsprechend eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten und jene Emissionen, die zum Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu erfassen sind, zu melden.
(2) Abweichend von § 9 hat jeder Luftfahrzeugbetreiber 30 Abs. 6 ist für die Jahre 2013 bis 2023 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.
(3) Abweichend von § 30 Abs. 4 ist für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht. Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2023 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.
Anmerkung