BGBl. I Nr. 129/2015
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändert
Vollziehung
§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat. Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
§ 20geändert
Vollziehung
§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat. Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.