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BGBl. I Nr. 158/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 123 § 0↗RIS↗
§ 89geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 158/2015 § 89↗RIS↗
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 158/2015 · danach: BGBl. I Nr. 7/2023 § 89↗RIS↗
Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 89.
(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Von dieser Gleichzeitig sind sie unverzüglich der Landeswahlbehörde die Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 zu übermitteln zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind diese Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.