BGBl. I Nr. 164/2015
2. Dienstrechts-Novelle 2015
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 200geändert
Dokument NOR40179169 · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · in Kraft 12.01.2015 – 31.12.2015
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200.
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
121,1 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
111,6 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
102,0 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
92,4 €,
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
82,6 €,
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
72,7 €,
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
62,9 €,
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
87,3 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
77,8 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
67,9 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
58,4 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
§ 200geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200.
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.