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§ 200 RStDG

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 164/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 119/2016

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. Litera a
        ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
        125,6 €,
      2. Litera b
        ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
        115,5 €,
      3. Litera c
        ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
        105,4 €,
      4. Litera d
        ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
        96,2 €,
      5. Litera e
        ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
        86,1 €,
      6. Litera f
        ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
        75,0 €,
      7. Litera g
        ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
        65,8 €,
    2. Ziffer 2
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. Litera a
        ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
        90,2 €,
      2. Litera b
        ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
        81,0 €,
      3. Litera c
        ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
        70,9 €,
      4. Litera d
        ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
        60,8 €.
  2. Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40179172