Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und IILeistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei
§ 200.Paragraph 200,
(1)Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Iden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
127,2 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
117,0 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
106,8 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
97,5 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
87,2 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
76,0 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
66,7 €,
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe IIden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
91,4 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
82,1 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
71,8 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
61,6 €.
(2)Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017
Dokumentnummer
NOR40189242