Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und IILeistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei
§ 200.Paragraph 200,
(1)Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Iden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
130,2 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
119,7 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
109,3 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
99,8 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
89,2 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
77,8 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
68,3 €,
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe IIden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
93,5 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
84,0 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
73,5 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
63,0 €.
(2)Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Dokumentnummer
NOR40199664