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§ 200 RStDG

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 153/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 224/2021

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. Litera a
        ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
        138,9 €,
      2. Litera b
        ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
        127,6 €,
      3. Litera c
        ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
        116,6 €,
      4. Litera d
        ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
        106,5 €,
      5. Litera e
        ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
        95,2 €,
      6. Litera f
        ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
        82,9 €,
      7. Litera g
        ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
        72,8 €,
    2. Ziffer 2
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. Litera a
        ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
        99,7 €,
      2. Litera b
        ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
        89,6 €,
      3. Litera c
        ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
        78,3 €,
      4. Litera d
        ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
        67,2 €.
  2. Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230490