Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und IILeistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei
§ 200.Paragraph 200,
(1)Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Iden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
153,6 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
141,0 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
128,9 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
117,7 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
105,3 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
91,7 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
80,5 €,
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe IIden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
110,2 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
99,1 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
86,5 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
74,3 €.
(2)Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Dokumentnummer
NOR40249662