Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und IILeistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei
§ 200.Paragraph 200,
(1)Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Iden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
133,8 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
123,0 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
112,3 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
102,6 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
91,7 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
79,9 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
70,2 €,
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe IIden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
96,1 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
86,3 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
75,5 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
64,7 €.
(2)Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Dokumentnummer
NOR40212333