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§ 200 RStDG

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 166/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 166/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. I Nr. 155/2024

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. Litera a
        ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
        167,7 €,
      2. Litera b
        ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
        153,9 €,
      3. Litera c
        ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
        140,7 €,
      4. Litera d
        ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
        128,5 €,
      5. Litera e
        ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
        114,9 €,
      6. Litera f
        ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
        100,1 €,
      7. Litera g
        ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
        87,9 €,
    2. Ziffer 2
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. Litera a
        ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
        120,3 €,
      2. Litera b
        ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
        108,2 €,
      3. Litera c
        ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
        94,4 €,
      4. Litera d
        ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
        81,1 €.
  2. Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40257750