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§ 200 RStDG

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 112/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 112/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
      1. Litera a
        ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
        136,9,
      2. Litera b
        ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
        125,8,
      3. Litera c
        ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
        114,9,
      4. Litera d
        ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
        105,0,
      5. Litera e
        ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
        93,8,
      6. Litera f
        ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
        81,7,
      7. Litera g
        ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
        71,8,
    2. Ziffer 2
      den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
      1. Litera a
        ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
        98,3,
      2. Litera b
        ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
        88,3,
      3. Litera c
        ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
        77,2,
      4. Litera d
        ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
        66,2.
  2. Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40220263