Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und IILeistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei
§ 200.Paragraph 200,
(1)Absatz eins,Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe Iden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
179,3 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
164,6 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
150,4 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
137,4 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
122,8 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
107,0 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
94,0 €,
den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe IIden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch zwei
ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
128,6 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
115,7 €,
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
100,9 €
ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
86,7 €.
(2)Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274297