BGBl. I Nr. 119/2016
2. Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Änderung der Personalstellenverordnung und ein Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (UmsetzungsG-RL 2014/54/EU) erlassen werden (2. Dienstrechts-Novelle 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 200geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200.
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.