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BGBl. I Nr. 32/2015

kundgemacht 11.02.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) 4 § 0↗RIS↗
§ 18geändert nie in Kraft getretenAbs 2 (aufgehoben); Abs 4, Z 1 (neu); Abs 5 · umnummeriert: Abs 4 Z 2 bis Z 6
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2015) · idF BGBl. I Nr. 10/2014 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015 § 18↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2015) · idF BGBl. I Nr. 32/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 65/2015 § 18↗RIS↗
Entgelt
§ 18.
(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der
Entlohnungs-stufe
Euro
1
2.468,4
2
2.813,1
3
3.157,9
4
3.502,7
5
3.847,4
6
4.192,2
7
4.405,1
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)
(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.
(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung in betragen die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen Vorrückung in die weiteren weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen: in der Entlohnungsgruppe pd
1. in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,
1 2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
2 3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
3 4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
4 5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
5 6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)
(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.