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BGBl. I Nr. 32/2015

kundgemacht 11.02.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 8 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1
in Kraft 01.09.1985 – 11.02.2015 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. I Nr. 32/2015 § 27↗RIS↗
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 32/2015 · danach: BGBl. I Nr. 168/2020 § 27↗RIS↗
Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
§ 27.
(1) Im Falle der Verhinderung des Leiters wird er - sofern nicht ein Lehrer von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit dem frühesten Vorrückungsstichtag höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Lehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
Anmerkung
Die Verwendungsgruppenbezeichnung wird der üblichen Schreibweise (z.B. statt "L „L 2 a 2" 2“ richtig "L „L 2a 2" 2“) angepaßt.
Schlagworte
Schulleiter, Abwesenheit des Leiters, Entbindung