BGBl. I Nr. 168/2020
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 1a (neu); Abs 2 bis Abs 4
Vertretung des Leiters der Leitung und Betrauung mit der Leitung
§ 27.
(1) Im Falle der Verhinderung des Leiters der Leitung wird er - sie – sofern nicht ein Lehrer eine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird - – von dem der der Schule zugewiesenen Lehrer Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters der Vertretungsperson oder des der nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers Lehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.
(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters der Leitung einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Lehrer eine Lehrperson, der welche die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leiterstelle Leitung frei geworden ist.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der die zur Stellvertretung des Leiters der Leitung verpflichtete Lehrer Lehrperson auf seinen ihren Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
(4) Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56b eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.