BGBl. I Nr. 87/2015
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002 und die Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geändert werden (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1 Z 3, Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Todesfallaufnahme
§ 14.
(1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro, (Anm. 1)
2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 2,80 Euro, (Anm.2)
3. über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 5,50 Euro, (Anm.3)
4. über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 8,20 Euro, (Anm. 4)
… 5 unveränderte Absätze
5. über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 10,40 Euro, (Anm. 5)
6. über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 13 Euro, (Anm. 6)
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 21,20 Euro, (Anm. 7)
8. über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 34,80 Euro, (Anm. 8)
9. über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro (Anm. 9) mehr,
10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro (Anm. 10) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
gemäß BGBl. II Nr. 133/2023 ab 1.5.2023: 2,80 Euro
ab 1.5.2023: 4,50 Euro
ab 1.5.2023: 8,60 Euro
ab 1.5.2023: 12,90 Euro
ab 1.5.2023: 16,30 Euro
ab 1.5.2023: 20,30 Euro
ab 1.5.2023: 33,20 Euro
ab 1.5.2023: 54,40 Euro
ab 1.5.2023: 14,10 Euro)
Anmerkung
… 4 unveränderte Absätze
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