BGBl. I Nr. 111/2007
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil, Z 9, Z 10; Abs 2; Abs 3
§ 14.
(1) Für die Todfallsaufnahme Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro
1,70 Euro, (Anm. 1)
2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
2,80 Euro, (Anm.2)
3. über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro
5,50 Euro, (Anm. 3)
4. über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
8,20 Euro, (Anm. 4)
5. über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro
10,40 Euro, (Anm. 5)
6. über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
13 Euro, (Anm. 6)
7. über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro
21,20 Euro, (Anm. 7)
8. über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro
34,80 Euro, (Anm. 8)
9. über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro (Anm. 9) mehr,
10. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro (Anm. 10) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
(2) Betrifft die Todfallsaufnahme Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen. der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
Anmerkung
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