BGBl. I Nr. 118/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
Elektronische Übermittlung
Paragraph 34 a,
Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Meldungen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz, Paragraph 31, Absatz 6 und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Paragraph 59 a,
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, gilt folgende Übergangsbestimmung:
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu den Paragraphen 10, 11, 14, 34 a, 46, 56, 58 und 59 a, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)
Durch dieses Bundesgesetz werden
- Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, umgesetzt und
- Ziffer 2die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 1, geschaffen.