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BGBl. I Nr. 4/2016

kundgemacht 23.02.2016 RIS↗Parlament↗
Energie-Infrastrukturgesetz sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 613 § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 24.02.2016 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 · danach: BGBl. I Nr. 35/2025 § 30↗RIS↗

6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
  2. Absatz 2,Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel römisch drei der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
  4. Absatz 4,Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
    3. Ziffer 3
      Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
    5. Ziffer 5
      Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.