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BGBl. I Nr. 35/2025

kundgemacht 23.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 9 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 1
in Kraft 24.02.2016 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 4/2016 · danach: BGBl. I Nr. 35/2025 § 30↗RIS↗
in Kraft ab 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 35/2025 § 30↗RIS↗
6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Vorhaben von gemeinsamem Interesse
§ 30.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 5 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 2022/869 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.
(2) Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 6 des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl. I Nr. 4/2016, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.
(4) Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;
2. Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
3. Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
4. Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;
5. Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.