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BGBl. I Nr. 121/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2017× zu E-GovG×

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Government-Gesetz (E-GovG) 416 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 2 Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.2008 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 7/2008 · danach: BGBl. I Nr. 121/2017 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.08.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 121/2017 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 12↗RIS↗
Schutz der Stammzahl natürlicher Personen
§ 12.
(1) Soweit Die Vertraulichkeit von Stammzahlen keine öffentlichen Daten, wie etwa die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl sind, natürlicher Personen unterliegt ihre Vertraulichkeit besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Bürgerkartenkonzept Konzept des E-ID:
1. Eine dauernde dauerhafte Speicherung der als Stammzahl natürlicher Personen verwendeten Ableitung aus der ZMR-Zahl darf nur in der Bürgerkarte verschlüsselter Form erfolgen und zwar nur im Rahmen der Personenbindung oder zur Darstellung eines Vollmachtsverhältnisses.
2. Im Stammzahlenregister werden Stammzahlen natürlicher Personen nur im Bedarfsfall erzeugt, aber nicht dauernd gespeichert. Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen. Der Vorgang der Errechnung darf nur bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei der in ihrem Auftrag tätigen Behörde, die in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind, durchgeführt werden.
3. Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen.
4. Für die Errechnung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14) darf der Vorgang der Errechnung aus der Stammzahl nicht beim Auftraggeber des privaten Bereichs durchgeführt werden.
(2) Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:
1. unter Mitwirkung des Betroffenen durch Einsatz seiner Bürgerkarte, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen der Bürgerkartenfunktionen jeweils entsprechend unterrichtet sein muss, unter Mitwirkung des E-ID-Inhabers nach den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 14a Abs. 2, oder
2. ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10 und, 13 Abs. 2 und 15.
Anmerkung
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008 121/2017