Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 129/2017

kundgemacht 01.08.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschulgesetzes 2005, des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 19751 § 0↗RIS↗
§ 62geändert4. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 1 Z 3, Z 5
in Kraft 01.10.2007 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 30/2006 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 62↗RIS↗
in Kraft 01.10.2017 – 30.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 129/2017 · danach: BGBl. I Nr. 93/2021 § 62↗RIS↗
4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studierenden
Pflichten der Studierenden
§ 62.
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
(2) Die Studierenden haben insbesondere
1. der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
2. die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium zu beurlauben abzumelden,
4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Bachelorarbeit Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Namensänderung