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BGBl. I Nr. 93/2021

kundgemacht 27.05.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes und des Privathochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) 440 § 0↗RIS↗
§ 62geändertAbs 1 (neu); Abs 2 Z 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.10.2017 – 30.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 129/2017 · danach: BGBl. I Nr. 93/2021 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 93/2021 § 62↗RIS↗
4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studierenden
Pflichten der Studierenden
§ 62.
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen und die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Weiters haben sie Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
(2) Die Studierenden haben insbesondere
1. der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
2. die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist Frist gemäß § 55 Abs. 1 zu melden,
3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
(3) § 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.
Schlagworte
Namensänderung